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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Rügepflicht für offensichtliche Fehler wettbewerbswidrig

Eine Klausel, die im Online-Handel eine Rügepflicht für offensichtliche Fehler aufstellt, ist rechtswidrig <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_48_12urteil20120524.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 24.05.2012 - Az.: I-4 U 48/12).

Beide Parteien vertrieben online Spielgeräte. Die Beklagte verwendete dabei in ihren AGB u.a. nachfolgende Klausel:

"Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen."

Die Hammer Richter stuften dies als rechtswidrig ein.

Die Abweichung vom geltenden Recht ergebe sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber von der sich aus der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ergebenden Möglichkeit, für offenkundige Mängel eine Ausschlussfrist von mindestens zwei Monaten zu bestimmen, im Rahmen der Umsetzung keinen Gebrauch gemacht hat. Somit gebe es in der bestehenden Rechtslage auch keine solche Ausschlussfrist.

Im Fall des Verbrauchsgüterkaufes dürften aber weder unmittelbar noch durch Umgehungen von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

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