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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren 80% der Hauptsache

Grundsätzlich liegt der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Wettbewerbsrecht bei 80% der Hauptsache. Zudem kommt dem vom Gläubiger in der Abmahnung angegebenen Wert eine Indiz-Wirkung zu (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017 - Az.: 3 W 92/17).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage des Streitwertes für ein einstweiliges Verfügungsverfahren aus dem Wettbewerbsrecht.

Das OLG Hamburg stellte zunächst fest, dass dieser Betrag überlicherweise bei 80% der Hauptsache liegen würde.

Zudem komme der Summe, die der Gläubiger in seiner außergerichtlichen Abmahnung angegeben habe, eine indizielle Bedeutung zu:

"An Parteiangaben ist das Gericht nicht gebunden. Ihnen kommt aber indizielle Bedeutung zu.

Das Gericht darf aber die Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen."

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