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Kategorie: Onlinerecht

LG Landshut: Telefonische Überwachung eines Beschuldigten umfasst nicht PC-Screenshot

Wird für einen Beschuldigten eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet, so ist davon nicht die minütliche Anfertigung und Speicherung von Screenshots der Skype-Chat-Software sowie des Internet-Browsers umfasst <link http: www.online-und-recht.de urteile anfertigung-und-speicherung-von-screenshot-nicht-von-telefonueberwachung-umfasst-4-qs-346-10-landgericht-landshut-20110120.html _blank external-link-new-window>(LG Landshut, Beschl. v. 20.01.2011 - Az.: 4 Qs 346/10).

Der Beschuldigte stand im Verdacht, gewerbsmäßig unerlaubt Betäubungsmittel zu handeln. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde auch die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs angeordnet. Dabei wurden auch alle 30 Sekunden Screenshots des PC-Bildschirms (Internet-Browser, Chat-Software Skype) durch eine heimlich auf dem PC installierte Software.

Das LG Landshut hat das Installieren und den Einsatz eines solchen Trojaners für rechtswidrig erachtet.

Grundsätzlich sei im Rahmen der Anordnung der Überwachung der TK-Anlagen die Aufzeichnung aller vom Beschuldigten weitergeleiteten Daten zulässig. Somit sei die Speicherung bereits versendeter Daten zunächst unproblematisch.

Rechtswidrig sei es jedoch, im Abstand von 30 Sekunden Screenshots der Bildschirmoberfläche zu fertigen. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattgefunden habe. 

 

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