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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Telekom darf anlasslos IP-Adressen 7 Tage speichern

Die Deutsche Telekom AG <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.08.2013 - Az.: 13 U 105/07) darf ohne Anlass die IP-Adressen von Nutzern bis zu 7 Tagen speichern.

Der Kläger war Kunde bei der Deutschen Telekom und begehrte die sofortige Löschung seiner IP-Adressen. Er argumentierte, dass die Speicherung der Information zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sei und es daher keinen sachlichen Grund für die Aufbewahrung der Daten gebe.

Das jetzige Verfahren war bereits einmal Anfang 2011 beim BGH. Die Karlsruher Richter entschieden damals, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-voraussetzung-der-speicherungspflicht-dynamischer-ip-adressen-durch-provider-iii-zr-146-10-bundesgerichtshof--20110113.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 146/10).

In dem vorliegenden Frankfurter Verfahren ging es somit nur noch um die Frage, ob die Deutsche Telekom AG tatsächlich faktisch die Daten zur Gefahrenabwehr speichert oder ob es andere Möglichkeiten der Störungsbeseitigung gibt.

Mit relativ klaren und deutlichen Worten wies das Gericht das klägerische Lösungsbegehren ab. Die Telekom habe nachweisen können, dass die Speicherung der IP-Adressen unerlässlich sei für die Abwehr von System-Angriffen. Auch die Speicherungsdauer sei nicht zu kritisieren, da die Fehlerbehandlung mindestens 5 Tage andauere, so dass der gewählte Zeitraum passend sei.

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