Ein Telekommunikations-Anbieter ist verpflichtet, bei deutschen Kunden auch Lastschriften von Konten aus Österreich oder Luxemburg zu akzeptieren (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2018 - Az.: 38 O 35/18).
Die Beklagte bot gewerbliche Telekommunikations-Dienstleistungen in Deutschland an und weigerte sich, die fälligen Entgelte von Konten in Österreich oder Luxemburg einzuziehen. Wörtlich hieß es:
"Bei Privat-Kunden akzeptieren wir nur deutsche Bankverbindungen. Die IBAN muss deshalb immer mit der Länderkennung DE beginnen."
Das LG Düsseldorf stufte diese Weigerung als wettbewerbswidrig ein.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung schreibe eindeutig vor, dass ein Unternehmer auch ausländische Konten zu akzeptieren hätten. Hiergegen verstoße die Beklagte.
Es handle sich bei dieser Regelung auch um eine verbraucherschützende Regelung, denn sie habe zum Zweck, die Entscheidungsfreiheit des Kunden, in welchem Staat er ein Konto betreibe, zu bewahren.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bereits das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.04.2018 - Az.: 4 U 120/17) - ebenso wie die Vorinstanz des LG Freiburg (Urt. v. 21.07.2017 - Az.: 6 O 76/17) - haben in identischer Weise entschieden und ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Der dortige Beklagte war ein Online-Shop.