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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Überhöhter Streitwert im Wettbewerbsrecht führt nicht automatisch zu einem Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs.2 UWG

Ein überhöhter Streitwert im Wettbewerbsrecht (hier: anstatt 82.500,- EUR nur 38.500,- EUR) führt auch nach neuem Wettbewerbsrecht nicht automatisch zu einem Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs. 2 UWG (OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2021 - Az.: 13 U 23/21).

In einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung gab der klägerische Rechtsanwalt den Streitwert des Verfahrens mit einem Betrag von 82.500,- EUR an. Es ging dabei um 11 Verstöße, die mit einem Einzelwert von jeweils 7.500,- EUR beziffert worden waren.

Das Gericht bewertete dies für überzogen und legte den Gesamtstreitwert bei lediglich 38.500,- EUR fest, also weniger als die Hälfte.

Die Beklagtenseite wandte nun ein, es handle sich um einen Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs. 2 Nr., 2 UWG. Danach ist eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung u.a. dann gegeben, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert unangemessen hoch ansetzt.

Diese Frage verneinte jedoch das Gericht:

"Der Verfügungskläger hat jedoch nachvollziehbar dargetan, welche Überlegungen sein Prozessbevollmächtigter bei der Bemessung des Streitwerts angestellt hat (...). Dabei ist der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers zutreffend davon ausgegangen, dass die einzelnen Werbeangaben jeweils gesonderte Unterlassungsansprüche begründen können und daher grundsätzlich eine Wertaddition vorgenommen werden kann. (...)

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Bemessung der Gegenstandswerte von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen keine feststehenden Kriterien existieren und auch in der Rechtsprechung im Einzelfall ganz erhebliche Unterschiede zu verzeichnen sind, genügen die vorliegenden Umstände jedenfalls nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass - unstreitig - der Verfügungsbeklagte in einer Abmahnung des Verfügungsklägers für einen einzigen Health Claim bereits einen Wert von 20.000 € zugrunde gelegt hat (...)."

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