Ein übertriebenes Anpreisen von ärztlichen Leistungen auf dem Online-Portal GROUPON ist rechtswidrig, so das LG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.06.2012 - Az.: 31 O 767/11).
Der verklagte Zahnarzt bot auf GROUPON verbilligte Gutscheine für seine ärztlichen Bleaching-Leistungen an.
Solche Angebote verstießen gegen die ärztliche Berufsordnung, so das LG Köln. Berufswidrig sei dabei insbesondere eine anpreisende Werbung.
Die Werbung des Beklagten könne nur als reklamehaft betrachtet werden. Indem derart hohe Rabatte gewährt würden, werde der Kunde – der eine Zahnreinigung oder ein Bleaching in der Regel selber bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen werde – angelockt, einen "Deal" abzuschließen. Er werde dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des "Deals" zeitlich eng begrenzt ist.