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Kategorie: Onlinerecht

AG Schleswig: Überwiegend öffentliches Interesse bei Internet-Plattform openJur nicht gegeben

Der Betreiber der Online-Urteilsdatenbank openJur muss für die Anforderung von Urteilsabschriften bezahlen. Die gerichtlichen Entscheidungen werden von openJur nicht für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Eine Befreiung von der Erhebung der Gebühr kommt damit nicht in Betracht <link http: www.online-und-recht.de urteile openjur-bekommt-urteilsabschriften-nicht-kostenlos-1-ar-6-34-amtsgericht-schleswig-20111220.html _blank external-link-new-window>(AG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2011 - Az.: 1 AR 6-34).

Die Klägerin betreibt die Datenbank <link http: openjur.de _blank external-link-new-window>openJur und stellt für die Allgemeinheit kostenlos Volltexte von Gerichtsurteilen ins Netz. 

Sie bestellte beim Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Urteile und erhielt daraufhin eine Gebührenrechnung. Hiergegen wandte sie das Portal, da es der Auffassung war, sein Handeln liege überwiegend im öffentlichen Interesse, so dass es von der Gebührenpflicht zu befreien sei.

Das AG Schleswig teilte diese Ansicht nicht, sondern stufte die Gebührenrechnung als zulässig ein.

Die pro Urteilsabschrift erhobenen 12,50 EUR seien zu Recht erhoben worden. Das Handeln von openJur liege nicht überwiegend im öffentlichen Interesse.

Alleine die Tatsache, dass die Klägerin Urteile kostenlos online stelle, begründe das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht.

Die Gebührenvorschrift sehe für die Übersendung von Ablichtungen amtlicher Entscheidungen explizit die Erhebung einer Dokumentenpauschale vor. Von dieser Vorschrift könne nur unter besonderen Umständen abgewichen werden. Einen solchen Umstand stelle die Tatsache, dass die Entscheidung von der Klägerin veröffentlicht werde und von jedermann eingesehen werden könne, nicht dar. 

Auch eine Befreiung aus anderen Gründen scheitere an dem Umstand, dass die Klägerin sowohl privaten als auch gewerblichen Betreibern die Entscheidungen zur Verfügung stelle. Notwendig wäre eine Begrenzung zu rein privaten Zwecken.

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