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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Umfang der Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners

Ein Unterlassungsschuldner ist nicht nur zur Unterlassung verpflichtet, sondern muss grundsätzlich auch alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands unternehmen <link http: www.online-und-recht.de urteile handlungspflichten-eines-unterlassungsschuldners-bundesgerichtshof-20160929 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 21.09.2016 - Az.: I ZB 34/15).

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, dass einen Unterlassungsschuldner nicht nur die Verpflichtung zur Unterlassung trifft, sondern dass er darüber hinausgehend grundsätzlich verpflichtet ist, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bestehende Rechtsverletzung zu beseitigen.

Im konkreten Fall war dem Schuldner der Vertrieb eines bestimmten Produktes verboten worden. Nun ging es um die Frage, ob den Schuldner auch die Obliegenheit traf, bereits an den Handel ausgelieferte Ware zurückzurufen.

Diese Frage haben die Karlsruhe Juristen bejaht.

Denn eine Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasse die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden könne.

Dies sei hier gegeben. Der Schuldner wäre zum Rückruf verpflichtet gewesen, da nur so das ausgesprochene gerichtliche Verbot wirksam eingehalten werden konnte.

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