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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Umfassende Handlungspflichten des Schuldners bei Verbot im Online-Bereich

Wird einem Unternehmen gerichtlich eine bestimmte Werbehandlung verboten, so treffen es umfassende Pflichten, zukünftige Verstöße zu vermeiden. Dafür reicht es nicht aus, bloß Mitarbeiter und Vertriebspartner zu informieren, sondern vielmehr ist durch konkrete Maßnahmen auf diese einzuwirken und die Einhaltung genau zu überwachen (KG Berlin, Beschl. v. 19.07.2019 - Az.: 5 W 122/19).

Der Schuldnerin war in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, ihre Immobilienanzeigen lediglich mit dem Hinweis "gew."  zu kennzeichnen, denn dies genügte nicht, um die Gewerblichkeit des Angebots klarzustellen, vgl. unsere News v. 15.05.2019.

Nun tauchten die Online Anzeigen auch nach Zugang des Urteils auf und das Gericht hatte zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die gerichtliche Entscheidung vorlag.

Zunächst stellt das Gericht noch einmal klar, welche Pflichten einen Online-Schuldner treffen:

"Ein Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern er muss auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungshandlungen zu verhindern (...) Es reicht nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern. Der Schuldner ist regelmäßig gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen.  (...)

Vorstehende Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch gegenüber selbstständig handelnden Dritten (...)."

Dann äußert sich das Gericht, welche konkreten Pflichten den Schuldner im Verhältnis zu Vertriebspartnern, also Dritten, treffen:

"Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.

Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist (...). Insoweit reicht es zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiert.

Erforderlich ist auch insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen.

Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen (...). "

Nicht erforderlich sei, dass dem Schuldner rechtlich durchsetzbare Ansprüche gegenüber dem Dritten zustünden. Vielmehr greife die Verpflichtung auch dann, wenn kein Rechtsanspruch bestehe.

Da die Schuldnerin diese Verpflichtung verletzt habe, verhängte das Gericht ein Ordnungsmittel iHv. 15.000,- EUR.

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