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Kategorie: Presserecht

OLG Dresden: "Umstrittener Rechtsanwalt" ist zulässige Meinungsäußerung

Die Äußerung "umstrittener Rechtsanwalt" ist eine zulässige Meinungsäußerung und überschreitet nicht die Grenze zur rechtswidrigen Schmähkritik <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Beschl. v. 26.09.2012 - 4 W 1036/12).

Die Bezeichnung eines Advokats als "umstrittener Rechtsanwalts" in einem Online-Artikel kann eine zulässige Meinungsäußerung sein, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet.

Die Äußerung wird mit der - nicht namentlich genannten Dritten zugeschriebenen - Behauptung gerechtfertigt, der Kläger habe sich in einer Computerzeitschrift dahingehend geäußert, dass der Report über seinen ehemaligen Arbeitgeber „noch ganz anders ausgesehen hätte, wenn er der Informant gewesen wäre“. Weiter wird in dem Artikel ausgeführt, eine solche Äußerung sei von – ebenfalls nicht namhaft gemachten Anwaltskollegen – als „nicht mit der Anwaltswürde vereinbar“ und „dubios“ bezeichnet worden. Hieraus leitete der Verfasser des Artikels die Schlussfolgerung ab, der Kläger gelte in der „Reisebranche als umstritten“, was er sich aber selbst zuzuschreiben habe.

Angesichts dieser Anknüpfungspunkte sei die Äußerung des Verfassers gerechtfertigt. Sie geschehe nicht kontextlos, sondern habe einen gewissen sachlichen Bezug.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit überwiege gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auch die Grenze zur Schmähkritik sei nicht erreicht, denn die Bezeichnung "umstritten" deute darauf hin, dass es sowohl Befürworter als auch Kritiker des Rechtsanwalts gebe. Insofern handle es sich um keine einseitige, benachteiligende Erklärung.

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