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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Unbegründete Grenzbeschlagnahme kein gezielter Wettbewerbsbehinderung

Beantragt ein Markeninhaber unbegründete Grenzbeschlagnahmeverfahren, liegt darin nicht automatisch eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung (LG München I, Urt. v. 30.07.2018 - Az.: 33 O 7422/17).

Die Parteien waren Mitbewerber und handelten mit Miniatur-Modellen von Autos. Die Klägerin importierte ihre Ware aus China. Die Beklagte berief sich auf ihre Markenrechte und stellte beim Zoll Grenzbeschlagnahmeanträge. Mittels solcher Anträge haben Markeninhaber die Möglichkeit, die Überlassung von Waren bei der Einfuhr in die Europäische Union aussetzen zu lassen, sofern der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung besteht.

Die Klägerin war der Ansicht, in der Stellung solcher unberechtigten Anträge liege eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung und klagte auf Unterlassung.

Das LG München I wies dies Klage ab.

Denn nach ständiger Rechtsprechung handle derjenige nicht rechtswidrig, der ein staatlich geregeltes Verfahren einleite oder betreibe. Dies gelte auch dann, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt sei und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen würden. 

Etwas anderes könne allenfalls dann vorliegen, wenn von vornherein offensichtlich und unbegründete Anträge gestellt würden. Dies sei hier nicht ersichtlich, denn es seien mannigfaltige Verletzungssachverhalte denkbar, in denen eine Markenverletzung gegeben sein könnte.

Auch müssten bei der Antragstellung keine näheren Rechtsausführungen gemacht werden. Die Anträge richteten sich damit unterschiedslos gegen jeden Importeur der fraglichen Waren und seien nicht gezielt auf die Klägerin gerichtet.

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