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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Unberechtigte Markenbeschwerde bei Amazon begründet Schadensersatz-Anspruch

Wer andere Händler zu Unrecht bei Amazon wegen Markenverstößen meldet, muss für Schäden und Anwaltskosten haften.

Eine unbegründete Markenbeschwerde bei Amazon wegen angeblich gefälschter Produkte, begründet beim betroffenen Unternehmen einen Ersatzanspruch (Schadensersatz und Anwaltskosten) (OLG Nürnberg, Urt. v. 08.07.2025 - Az.:3 U 136/25 UWG).

Die Parteien des Rechtsstreits waren beide Spielwarenhändler, die ihre Produkte über Amazon anboten. Ende 2023 meldete die Beklagte an Amazon, dass die Klägerin gefälschte Ware anbiete. 

Daraufhin sperrte Amazon die betroffenen Angebote des Klägers. Tatsächlich handelte es sich bei den Verkaufsangeboten jedoch um Original-Ware. 

Das OLG Nürnberg stellte fest, dass es sich bei der Markenbeschwerde der Beklagten um eine sogenannte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gehandelt habe. 

Das Unternehmen habe ohne Grundlage behauptet, es handle sich um Fälschungen. Amazon habe diese Mitteilung ernst genommen und die Produkte gesperrt. Damit sei in den Geschäftsbetrieb des Klägers eingegriffen worden.

Das betroffene Unternehmen könne daher die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen und habe zudem einen Schadensersatzanspruch.

“Die Schutzrechtsverwarnung war auch unberechtigt, da der in der Beschwerde geltend gemachte Anspruch mangels Rechtsverletzung tatsächlich nicht bestand ( …). Bei den gesperrten Artikeln handelte es sich nicht um gefälschte Produkte der Beklagten, sondern um die Originalprodukte der (…), die Herstellerin und Markeninhaberin der oben benannten Artikel ist (…).

Die Abmahnung stellt damit einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach §§ 823, 1004 BGB dar (…)."

Und weiter:

"Insbesondere ist der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger Schadenersatz für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (…) von der Beklagten verlangen kann, zulässig.

Im vorliegenden Fall führte das Landgericht zutreffend aus, dass der Kläger in erster Instanz die konkrete Höhe seines Schadens noch nicht abschließend beziffern konnte. Da die Bewertung des klägerischen Accounts bei Amazon durch die Sperrung der streitgegenständlichen Artikel beeinflusst worden sein kann und sich hierdurch weitere Umsatzeinbußen des Klägers möglicherweise ergeben haben, was wegen eines notwendigen Vergleichs der Umsatzzahlen aus den Jahren 2023 und 2024 (diese liegen naturgemäß vor Jahresende nicht vor) im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht möglich war, fehlte es an einer Möglichkeit des Klägers zur abschließenden Bezifferung seines Schadens. Ob sich die klägerischen Behauptungen zum Schadenseintritt und zur Schadenshöhe nachweisen lassen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage."

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