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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Unerlaubte E-Mail-Zusendung ist trotz gemeinnützigen Zwecks Spam

Das LG Berlin (Urt. v. 22.07.2011 - Az. 15 O 138/11) hat entschieden, dass die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails auch dann Spam ist, wenn die Werbung vorwiegend einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.

Die Beklagte hatte eine Hotelpension per E-Mail auf ein unter ihrer Mitwirkung veranstaltetes und organisiertes Musikfestival aufmerksam gemacht. Gegenstand der E-Mail war in erster Linie das Einwerben von Sponsorenbeiträgen, die hier vorrangig in der Zurverfügungstellung vergünstigter Übernachtungskontingente bestehen sollten.

Die Berliner Richter entschieden, dass hierin eine belästigende Wettbewerbshandlung zu sehen sei.

Die Beklagte mache im geschäftlichen Verkehr auf eine Veranstaltung aufmerksam, auf der mit dem von ihr geförderten Nachwuchswettbewerb von Musikern auch die zu ihrem Kerngeschäft gehörenden Leistungen präsentiert würden, auch wenn die Einnahmeüberschüsse aus dieser Veranstaltung (in erster Linie) für einen wohltätigen Zweck und einen als gemeinnützig anerkannten Dritten bestimmt seien.

Mit der Unterstützung sei das Ziel verbunden, auf das eigene Unternehmen im Zusammenhang mit einem publikums- und medienwirksamen Ereignis aufmerksam zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Beteiligung der Beklagten an der Ausrichtung der von ihr mit dem Einwerben von Sponsoren beworbenen Veranstaltung auch der Aufmerksamkeits- und Imagewerbung zugunsten des von der Beklagten geführten Unternehmens diene.

Die als unverlangt zugesandte Werbung einzustufende E-Mail sei mithin wettbewerbswidrig.

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