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Kategorie: Onlinerecht

LG Karlsruhe: Unerlaubte Werbeanrufe für Online-Gewinnspiele

Das LG Karlsruhe <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile telefonwerbung-zur-teilnahme-an-online-gewinnspielen-ohne-einwilligung-rechtswidrig-14-o-44-09-landgericht-karlsruhe-20091106.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.11.2009 - Az.: 14 O 44/09) hat noch einmal klargestellt, dass unerlaubte Werbeanruf für Online-Gewinnspiele rechtswidrig sind.

Die Beklagte rief ohne Einwilligung Verbraucher an und warb für Online-Gewinnspiele. Sobald der Kunde zugesagt hatte, schickte sie nachfolgendes Schreiben:

"Als Dankeschön für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen, erhalten sie noch eine weitere Gewinnchance: über den exklusiven Service unseres Clubs und Ihrer täglichen LOTTYMillionenchance hinaus, verschenken wir von T.… einmal monatlich unseren Gewinn aus einem hochwertigen Vollsystemschein in voller Höhe an einen unserer Mitspieler! Mit etwas Glück sind Sie vielleicht schon bald der strahlende Gewinner! Die Teilnahme an dieser zusätzlichen Gewinnschance ist für Sie kostenlos. Hier Ihre Mitspieldaten auf einen Blick: Mitspielbeginn/ -dauer 01.04.2009/ mindestens 3 Monate Mitspielbeitrag monatlich 49,90 Euro… LOTTO 6aus49 monatl. Verlosung der Gewinne des LOTTO-Vollsystemscheins an einen Mitspieler"

Und weiter:

"Tägliche Millionen-Chance mit LOTTY Zugabe und für Sie kostenlos: 6 aus 49 - Alles für einen Zusätzlich beteiligt sich T.… jeden Mittwoch und Samstag mit einem hochwertigen Vollsystemschein bei der Deutschen Lotto-Ziehung 6 aus 49, das entspricht über 700 originalen Lottoreihen Monat für Monat! Der Knüller: Sämtliche Gewinne des Monats aus dieser Spielbeteiligung gehen mittels Losverfahren in voller Höhe ausschließlich an einen Mitspieler unserer T.…. Also, mit etwas Glück gehört auch hier bald alles Ihnen."

Die Beklagte trug vor, sie habe die Adressen von dritter Seite aus gekauft und es lägen auch entsprechende Einwilligungen vor.

Die Karlsruher Richter stellten fest, dass es sich um unerlaubte Cold Calls handle. Die Beklagte habe zwar behauptet, es lägen Einwilligungen vor, jedoch nicht näher dargelegt, um was für Erklärungen es sich hierbei handle und welchen Wortlaut sie hätten.

Hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen. Da sie dem nicht nachgekommen sei, sei das Urteil zu ihren Lasten ausgefallen.

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