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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Unternehmen darf in Pressemitteilung über Gerichtsverbote gegen Mitbewerber berichten

Ein Unternehmen darf eine Pressemitteilung herausgeben, in der er seinen Kunden mitteilt, dass ein namentlich benannter Mitbewerber seine Leistungen durch die unerlaubte Nutzung von Betriebsgeheimnissen der Konkurrenz erlangt hat (BGH, Urt. v. 07.03.2019 - Az.. I ZR 254/16).

Die Parteien waren im Bereich des Knochenzementvertriebs tätig und Mitbewerber. Das Produkt wurde vor allem im Bereich der Zahnmedizin eingesetzt.

In der Vergangenheit waren beide Geschäftspartner, dann trennten sich die Wege. Die Klägerin veräußerte eigenen Zement. Dies ließ die Beklagte jedoch gerichtlich verbieten, da die Klägerin für die Herstellung unerlaubt Betriebsgeheimnisse der Beklagten verwendet hatte. 

Die Beklagte gab über diesen Prozess eine Pressemitteilung heraus:

"Gerichtsurteil untersagt der Firma B(...) Herstellung und Vertrieb von Knochenzementen

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main untersagt der Firma B(...) mit sofortiger Wirkung die Herstellung und den Vertrieb von Knochenzementen unter Verwendung bestimmter Rezepturen. (...).

Bei der Entwicklung und Herstellung (...) wurde widerrechtlich Betriebsgeheimnisse von H (...) verwendet. (...)

Nach der Beendigung der Zusammenarbeit hat B(...) Teile der H(...) gehörenden Rezepturen widerrechtlich zur Herstellung eines eigenen Knochenzements verwendet.

Die Klägerin sah in dieser Pressemitteilung eine unlautere Herabsetzung und wehrte sich dagegen.

Der BGH wies die Klage ab.

Bei der Beurteilung, ob die Aussage über einen direkten Mitbewerber zulässig sei, komme es auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls an. Eine wesentliche Rolle spiele dabei auch, wer jeweils Adressat dieser Aussage sei.

Im vorliegenden Fall seien Empfänger der Nachricht die geschäftlichen Abnehmer des Knochenzements gewesen. Diese hätten aufgrund des sicherheitssensiblen Produktes, das im Bereich der Zahnmedizin verwendet werde, ein über die bloße Lieferbarkeit hinaus gesteigertes Interesse an der Information, ob der Anbieter seine Marktstellung durch eigene Leistung oder aber durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Mitbewerbers erreicht habe.

Die einem Unternehmen von seinen potentiellen Kunden entgegengebrachte Wertschätzung hänge nämliche maßgeblich davon ab, wie es seine in der Vergangenheit vertriebenen Produkte hergestellt habe.

Insofern sei die Herausgabe der sachlichen Pressemitteilung  nicht zu beanstanden, sodass keine Wettbewerbsverletzung vorliege.

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