Ein Unternehmen darf wahre Äußerungen über einen Mitbewerber, die geschäftsschädigend sind, nur in engen Grenzen tätigen (LG Hamburg, Urt. v. 09.07.2019 - Az.: 406 HKO 22/19).
Die Parteien waren Konkurrenten im Bereich der Zertifizierung und Erteilung von Gütesiegel für Biomineralwasser.
Der Beklagte hatte in einer Pressemitteilung mehrere Äußerungen über die Klägerin aufgestellt, u.a., dass das Qualitätssiegel „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ und/oder Produkte, für die dieses Siegel vergeben worden sei, eine Reihe von Defiziten aufweise, die in klarem Widerspruch zu dem Verbrauchererwartungen stünden.
Das LG Hamburg hat in seinem Urteil zunächst darauf hingewiesen, dass das Recht auf Meinungsäußerung auch im Wettbewerbsrecht gelte, jedoch bestimmten engen Grenzen unterliege:
"Auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen dürfen (....) im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden.
Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Schließlich muss sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Die Grundrechte aus Art. 5 Grundgesetz unterliegen daher (...) insofern einer Einschränkung, als auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden dürfen."
Im vorliegenden Fall wies das Gericht hinsichtlich dieser Äußerung die Klage ab.
Denn es handle sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, da das Qualitätssiegel der Klägerin gleich in mehreren Punkten Defizite aufweise (nur unvermeidbare Schadstoffe, unbehandelt und frei von Zusatzstoffen).
Auch die Art und Weise der Veröffentlichung der Meinung sei nicht zu beanstanden:
"Die (...) Äußerung weist jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Meinungsfreiheit auch keine unzulässig herabsetzenden Formulierungen auf.
Es handelt sich vielmehr um eine sachlich formulierte und sachlich begründete Kritik an dem Qualitätssiegel der Klägerin, die diese auch im Wettbewerb hinnehmen muss."