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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Unternehmen haftet für beauftragte Leadagentur

Beauftragt ein Unternehmen eine Leadagentur, so haftet die Firma für unerlaubte Werbeanrufe, die von der Agentur begangen werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.03.2019 - Az.: 3-06 O 5/18).

Die Beklagte war Versicherungsmaklerin und schloss mit einer türkischen Leadagentur einen Vertrag dahingehend, dass diese Neu-Kunden akquirieren sollte und bei Interesse des Befragten einen Vor-Ort-Termin organisieren sollte.

Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, ging gegen einen unerlaubten Telefonanruf der Leadagentur vor und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Leadagentur komplett autonom entscheide, an welche ihrer Vertragspartner sie einen Neu-Kunden weitergebe. In den Telefonanrufen, die die Agentur vornehme, werde der Name der Beklagten daher auch nicht erwähnt. Erst nachdem der Angerufene eingewilligt habe, würden die Daten von von der Leadagentur weitergegeben.

Diese Argumentation beeindruckte das LG Frankfurt a.M. nicht wirklich, sodass das Gericht die Beklagte verurteilte.

Die Leadagentur sei wettbewerbsrechtlich als aus Beauftragte anzusehen. Es sei unerheblich, wie die Parteien ihre Vertragsbeziehungen ausgestaltet hätten, sodass auch selbständige Unternehmen unter diesen Begriff fielen.

Entscheidend sei auch nicht, ob die Versicherungsmaklerin sich tatsächlich einen Einfluss auf den Dritten verschafft habe. Denn relevant sei allein, ob sie sich einen Einfluss hätte verschaffen können.

Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen, denn sie hätte kontrollieren müssen, dass die Leadagentur die Kundenkontakte in wettbewerbsrechtlicher zulässiger Art und Weise generierte. Dies habe sie jedoch nicht geschehen. Konsequenz sei, dass die Beklagte auch ohne Wissen und Willen für die Rechtsverletzungen des Dritten einzustehen habe.

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