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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankenthal: Werbe-Inserent haftet für unverlangte zugesandte Stand-Alone-E-Mail-Werbung

Wer bei einem Dritten als Werbe-Inserent eine Stand-Alone-Kampagne bucht, haftet für unverlangt zugesandte Mail-Werbung. Dies gilt auch dann, wenn nicht er, sondern der Dritte der Versender der Nachricht ist (LG Frankenthal, Urt. v. 10.07.2018 - Az.: 6 O 322/17).

Der Kläger war Rechtsanwalt und erhielt eine ungewollte Werbe-Nachricht per E-Mail, in der für die Versicherungsvermittlungen der Beklagten geworben wurde. Versender der Nachricht war ein von der Beklagten beauftragtes Dritt-Unternehmen. 

Der Advokat nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass nicht sie, sondern der Dritte die Nachricht verschickt habe. Es handle sich um ein völlig eigenständiges Unternehmen, welches autonom gehandelt habe und welches in keinerlei gesellschaftlicher Verbindung zur Beklagten stehe. Ihr könne daher ein etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden. Zudem sei im vorliegenden Fall um einen Fehler bei der Verwendung mit der Blacklist bei dem Dritten gekommen, sodass von einem bloßen Irrtum, aber von keinem Rechtsverstoß auszugehen sei.

Das LG Frankenthal verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Das Unternehmen sei für die Handlungen des Dritten als Störerin verantwortlich.

Ausreichend sei für eine Haftung sei bereits der Umstand, dass der Versand der Werbe-Mail auf Veranlassung der Beklagten gestartet wurde und die Beklagte beim Empfänger der E-Mail nach deren Inhalt als werbendes Unternehmen erscheine. Sinn und Zweck der E-Mail sei ja gerade ein Hinweis auf das Angebot der Beklagten.

Dabei sei es auch unerheblich, ob es bei dem Dritten zu einem Fehler gekommen sei. Für die Störerhaftung genüge es, dass die Beklagte durch die Beauftragung des Dritten überhaupt einen kausalen Beitrag geleistet habe. Für eine Störerhaftung sei es gerade nicht notwendig, dass die Beklagte von der streitgegenständlichen Mailingaktion positive Kenntnis gehabt habe. Von daher sei es auch unschädlich, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag letztlich die streitgegenständliche Mailadresse nicht an den Dritten weitergeleitet haben will und dass vergleichbare Fehler in der Zusammenarbeit bislang nicht aufgetreten seien.

Dieser strenge Maßstab bei der Zurechnung der Mitstörerhaftung im Bereich der Onlinewerbung basiere, so das Gericht weiter, auch auf dem Unstand einer sonst drohenden Ausuferungsgefahr rechtswidriger Werbung durch Mailingaktionen.

Würde die Rechtsansicht der Beklagten zutreffen und eine Haftung der beworbenen Unternehmen als Mitstörer ausscheiden, dann wäre damit zu rechnen, dass vermehrt Werbeaufträge an unsorgfältig arbeitende Werbedienstleister vergeben würden, da potenzielle Rechtsverstöße der beauftragten Firmen für den Werbetreibenden ohne greifbares Haftungsrisiko wären. Gerade dies würde einen verstärkten Anreiz setzen, rechtswidrige Werbemaßnahmen durchzuführen. Aufgrund der Gefahr der Ausuferung müsse jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entstünde.

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