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Kategorie: Onlinerecht

LG Münster: Unternehmen haftet für fehlerhafte Einträge auf Online-Portal

Der Betreiber eines Ferienhofs haftet für die wettbewerbswidrigen Einträge eines Online-Portals. Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhaften Einträge nicht vom Unternehmer, sondern vom Portal selbst stammen (LG Münster, Urt. v. 15.12.2017 - Az.: 022 O 56/17).

Es ging um objektive falsche Einträge hinsichtlich des beklagten Ferienhofs auf einem Online-Buchungsportal. Die fehlerhaften Informationen wurden jedoch nicht durch den verklagten Unternehmer, sondern durch das Web-Portal selbst eingestellt.

Gleichwohl bejahte das LG Münster eine Verantwortlichkeit.

Denn durch die Schaltung der Anzeige habe der Unternehmer eine entsprechende adäquate Handlung begangen. Er müsse sich etwaige Fehler seines Vertragspartners zurechnen, denn dies liege nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.

Gerade der nicht vom Unternehmer kontrollierbare Umstand, dass der Webseiten-Betreiber eigenständig eigene Informationen hinzufügen könne, begünstige etwaige Fehler und Falschzuordnen. Daher sei der Ferienhof für diese rechtswidrigen Handlungen des Dritten voll verantwortlich.

 

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