Ein Unternehmen hat gegen den Inhaber einer Domain, die zeitlich vor Entstehen der Firma registriert wurde, einen Löschungsanspruch, wenn die Web-Adresse von vornherein für dieses zur Nutzung registriert wurde (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. v. 29.09.2016 - Az.: 6 U 187/15).
Die Klägerin war das Unternehmen A und begehrte die Löschung der Domain "a.de". Die Domain "a.de" war jedoch zeitlich vor Gründung des Unternehmen durch den Beklagten registriert worden.
Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine solche zeitliche frühere Registrierung grundsätzlich einen ausreichenden sachlichen Grund, dass die Domain nicht gelöscht werden muss.
Von dieser Grundregel machte das OLG Frankfurt a.M. nun eine Ausnahme: Der Domain-Inhaber könne sich dann nicht auf seine älteren Rechte berufen, wenn bei der Registrierung von vornherein die Absicht bestand, die Domain an die Klägerin zu übertragen.
Im vorliegenden Fall war der Beklagte an der Gründung der Klägerin beteiligt und es war vorgesehen, dass die Klägerin diese Domain bekam.
In einer solchen Konstellation entstünde keine eigenständige Rechtsposition, so dass aus dem Unternehmensrecht ein Anspruch auf Löschung der Domain bestünde.