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Kategorie: Onlinerecht

SG Düsseldorf: Unzulässige Mitgliederwerbung mittels Online-Gewinnspiel: BKK muss Vertragsstrafe an AOK zahlen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat eine Betriebskrankenkasse zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 € an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.

Die klagende AOK und die beklagte BKK stehen im Wettbewerb zueinander. Die Klägerin schloss Dezember 2014 mit der Beklagten einen Unterlassungsvergleich. Danach hat es die Beklagte unter Androhung einer Vertragsstrafe u.a. zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.

In der Folgezeit kontaktierte ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen mehrere Versicherte der Klägerin, um diese abzuwerben. Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 € Vertragsstrafe. Es habe keine ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen und die Beklagte habe zudem unzureichend über die Voraussetzungen ihres Bonusprogramms informiert.

Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Klägerin. Die Beklagte habe keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die Telefonwerbung dargelegt. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option "hohe Bonuszahlungen - mehr Infos bitte" wählbar sei.

Darüber hinaus habe die Beklagte die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften.

Urteil vom 08.09.2016 - S 27 KR 629/16 - nicht rechtskräftig -

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf v. 04.10.2016

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