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Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Verfassungsbeschwerde erfolglos: YouTuber bleibt wegen Beleidigung verurteilt

Ein YouTuber scheitert mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.

Ein YouTuber scheitert mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung (BVerfG, Beschl. v. 09.06.2025 - Az.: 1 BvR 2721/24).

Ein bekannter YouTuber mit knapp 600.000 Abonnenten veröffentlichte satirisch gemeinte Videos, in denen er drei deutsche Politikerinnen beleidigte. In zwei Fällen waren Ausschnitte zu hören, in denen jemand rief: 

„Ey, Du kleine Fotze!“. 

Im dritten Fall bezeichnete der YouTuber eine Politikerin als 

„aufgedunsene Dampfnudel“. 

Die betroffenen Frauen waren jeweils zuvor im Video zu sehen. Der YouTuber berief sich auf Kunst- und Meinungsfreiheit und betrachtete seine Aussagen als satirische Kritik.

Das AG Detmold verurteilte ihn wegen Beleidigung. Das LG Detmold wies die Berufung zurück. Das OLG Hamm verwarf seine Revision. Daraufhin legte der YouTuber Verfassungsbeschwerde ein.

Das BVerfG nahm die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an.

Es sei keine ausreichende Begründung vorgetragen worden, die belege, dass Grundrechte des YouTubers verletzt worden seien. 

Insbesondere sei nicht klar gemacht worden, warum seine Äußerungen als durch die Kunst- oder Meinungsfreiheit geschützt gelten müssten. 

Zwar könne Satire unter Schutz stehen, aber selbst bei Annahme eines Kunstwerks sei nicht überzeugend dargelegt worden, warum die Verurteilung nicht gerechtfertigt sei.

Zudem habe das Landgericht die Aussagen nicht nur als Schmähkritik eingestuft, sondern auch hilfsweise abgewogen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Politikerinnen überwiege. Eine solche Bewertung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:

"Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das Landgericht fälschlicherweise vom Vorliegen von Schmähkritik (…) ausgegangen ist.

bb) Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht inhaltlich damit auseinandergesetzt, dass das Landgericht zumindest eine hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Politikerinnen durchgeführt hat und es deswegen nicht darauf ankommt, ob eine Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen würde, vorliegt. Weshalb die hilfsweise Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderung nicht genügen sollte, legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar (…)."

Und weiter:

“cc) Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen der Annahme einer Schmähkritik einerseits und einer hilfsweisen Abwägung anderseits rügt, setzt er sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, nach der die gerichtliche Feststellung einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik eine - hilfsweise - Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten nach den konkreten Umständen des Falles nicht ausschließt (…)”

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