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Kategorie: Onlinerecht

AG München: Verkäufer muss negativen Kommentar in eBay-Bewertungssystem dulden

Ein Verkäufer muss es hinnehmen, dass ein Käufer negative Kommentare in das eBay-Bewertungssystem einstellt, solange es sich dabei nicht um unwahre Tatsachen, Formalbeleidigungen oder unzulässige Schmähkritik handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile ebay-negativ-bewertung-droht-gleich-mit-anwalt-zulaessig-142-c-18225-09-amtsgericht-muenchen-20101216.html _blank external-link-new-window>(AG München, Urt. v. 16.12.2010 - Az.: 142 C 18225/09).

Der Kläger, gewerblicher Verkäufer bei eBay, veräußerte ein Notebook über eBay an den Beklagten. In der Artikelbeschreibung gab der Kläger an, dass die Ware aus seinem Privatbesitz stamme. Der Beklagte wollte die Telefonnummer des Klägers wissen und ob ein bestimmter Treuhandservice eingeschaltet werden könne. Der Kläger verneinte dies und teilte mit, dass er im Falle einer negativen Bewertung seinen Anwalt einschalten werde.

Der Beklagte gab daraufhin nachfolgenden Kommentar im eBay-Bewertungssystem ab:

"Droht gleich mit Anwalt, will trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen."

Der Kläger wollte gerichtlich die Löschung des Beitrages.

Zu Unrecht wie das AG München entschied.

Wer das Online-Portal benutze, sei sich darüber im klaren, dass es ein Bewertungssystem gebe und dort auch subjektive Meinungen und Einschätzungen abgegeben würden.

Zudem handle es sich bei der Äußerung um eine eine wahre Tatsachenbehauptung. Die Drohung mit dem Anwalt sei nachweislich erfolgt. Und auch der Hinweis auf die "gewerbliche Seite" treffe zu, da der Kläger unstreitig das Angebot über seine kommerzielle Seite ins Netz gestellt habe.

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