Ein Unternehmen, das die handelsrechtlich vorgeschriebenen Publizitätspflichten nicht einhält, verhält sich wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile nichteinhaltung-der-handelsrechtlichen-publizitaetspflicht-kann-wettbewerbsverstoss-sein-landgericht-bonn-20160831 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 31.08.2016 - Az.: 1 O 205/16).
Das verklagte Unternehmen hatte nicht die Offenlegungspflichten nach den <link https: www.gesetze-im-internet.de hgb __325.html _blank external-link-new-window>§§ 325 ff. HGB eingehalten. Nach diesen Vorschriften müssen die Kapitalgesellschaften bestimmte Unterlagen (u.a. den Jahresabschluss) veröffentlichen.
Das LG Bonn stufte dieses Unterlassen als Wettbewerbsverstoß ein.
Der Zweck der Offenlegung sei ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer.
Die Publizitätspflichten dienten insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Firma erhalten könnten. Den Regelungen in <link https: www.gesetze-im-internet.de hgb __325.html _blank external-link-new-window>§§ 325 ff. HGB komme damit (auch) eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu.
Diese Auslegung finde seine Bestätigung auch in den Gesetzesmaterialien, wo ausdrücklich davon ausgegangen werde, dass bei einer Verletzung der Offenlegungspflicht eine Klage nach dem UWG möglich sei.