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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Verletzung der handelsrechtlichen Publizität ist doch kein Wettbewerbsverstoß

Ein Unternehmen, das die handelsrechtlich vorgeschriebenen Publizitätspflichten nicht einhält, verhält sich nicht wettbewerbswidrig (OLG Köln, Urt. v. 28. 04. 2017 – 6 U 152/16).

Das verklagte Unternehmen hatte nicht die Offenlegungspflichten nach den <link https: www.gesetze-im-internet.de hgb __325.html _blank external-link-new-window>§§ 325 ff. HGB eingehalten. Nach diesen Vorschriften müssen die Kapitalgesellschaften bestimmte Unterlagen (u.a. den Jahresabschluss) veröffentlichen.

In der 1. Instanz hatte das LG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile nichteinhaltung-der-handelsrechtlichen-publizitaetspflicht-kann-wettbewerbsverstoss-sein-landgericht-bonn-20160831 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.08.2016 - Az.: 1 O 205/16) darin einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Der Zweck der Offenlegung sei ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer.

Dieser Ansicht hat das OLG Köln nun eine Absage erteilt, das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Bei den Offenlegungspflichten nach den <link https: www.gesetze-im-internet.de hgb __325.html _blank external-link-new-window>§§ 325 ff. HGB handle es sich um keine Marktverhaltensregelungen, sodass etwaige Verstöße hiergegen keine Wettbewerbsverletzungen seien.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine solche Einordnung zwingend beabsichtigt habe. Vielmehr habe die Legislative ausdrücklich ein differenziertes Sanktionsmodell bei der Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht eingeführt.

So würden beispielsweise Kleinstunternehmen privilegiert, da in diesen Fällen das Mindestordnungsgeld von 2.500,- € auf 500,- € herabgesetzt und eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei nicht schuldhafter Fristversäumung eingeführt worden seien.

Derartige Privilegien für Kleinstunternehmen würden jedoch unterlaufen, wenn durch die wettbewerbsrechtliche Hintertür auch an diesen Rechtskreis strengste Anforderungen gestellt würden und die Gefahr von Vertragsstrafen drohe.

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