VG Hannover: Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch permanente Videoüberwachung

19.08.2011

Die dauerhafte Videoüberwachung einiger Plätze in der Stadt Hannover ist geeignet, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verletzen. Es genügt nicht, dass die Polizei die Videoüberwachung "offen" gestaltet und die überwachten Orte im Internet veröffentlicht (VG Hannover, Urt. v. 14.07.2011 - Az.: 10 A 5452/10).

Bei der Beklagten handelte es sich um die Polizeidirektion der Stadt Hannover, die an fast 80 Plätzen der Stadt jeweils Videokameras zur Überwachung der Orte platziert hatte. Der Kläger wandte sich gegen die Installation und Überwachung durch die Kameras, da er sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah.

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Es gäbe zwar grundsätzlich die Möglichkeit Bildaufzeichnungen öffentlicher Plätze durchzuführen, wenn ein konkreter Verdacht bestehe, dass Straftaten begangen werden und die Überwachung aus Gründen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten sei.

Vorliegend habe die Bklagte jedoch nicht ausreichend dargetan, dass dies an sämtlichen überwachten Plätzen der Fall sei. Vielmehr werde der Anschein erweckt, dass eine permanente und anlasslose Überwachung stattfinde, die auch Plätze ohne Gefahrenpotential betreffen würden. Eine Begrenzung finde nicht statt.

Anders als die Beklagte behaupte, habe auch keine "offene" Videoüberwachung stattgefunden. Es reiche nicht aus, dass einige Hinweisschilder an den Kameras angebracht oder die Bürger im Internet einsehen könnten, an welchen Plätzen die Kameras installiert worden seien.