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Kategorie: Onlinerecht

ZAK: Verstöße gegen Schleichwerbungsverbote von RTL, Klassik Radio und Tele 5

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer gestrigen Sitzung in Berlin über Werbeverstöße entschieden:

RTL Television GmbH
RTL verstieß am 10. Dezember 2015 mit der Ausstrahlung eines werblichen Hinweises auf „TV Movie“ im Anschluss an einen Programmhinweis gegen das Gebot der Trennung von Programm und Werbung. Die Werbung für „TV Movie“ gehöre nicht mehr zu einem Werbeblock, der unmittelbar vor dem Programmhinweis gelaufen war, argumentierte die ZAK. Denn mit dem Hinweis auf einen Spielfilm sei der davorliegende Werbeblock aus Zuschauersicht beendet. Auch eine vorhandene animierte Blende zwischen dem Trailer für den Spielfilm und dem werblichen Hinweis erreiche keine ausreichende Trennung von Programm und Werbung.

Klassik Radio GmbH & Co. KG

Einen Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot stellte die ZAK im Programm von Klassik Radio bei dem Beitrag „Erfahren Sie mit Klassik Radio die wahre Geschichte des Kefirs“ vom 22. August 2016 fest. Er war Teil eines Gewinnspiels, gesponsert von Müller Milch.

In dem redaktionell gemachten Beitrag erwähnte eine Hörerin mehrfach den Müller-Milch-Markennamen „Kalinka Kefir“ positiv. Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung als Werbung sei der Beitrag damit geeignet, über seine werbliche Funktion in die Irre zu führen und daher Schleichwerbung, so die ZAK. Gerade der Zusammenhang mit dem Kefir-Gewinnspiel, bei dem Müller nicht als Werbekunde, sondern als Sponsor auftritt, lasse die Annahme zu, dass das Kefir-Gewinnspiel als Teil einer Marketing-Kampagne zu Werbezwecken platziert worden sei.

Tele 5 TM-TV GmbH
Bereits in ihrer Sitzung am 15. November in Erfurt hatte die ZAK bei Tele 5 am 27. August 2016 mit der Ausstrahlung der Sendung „Dit is Fußball“ einen Verstoß gegen das Verbot der Themenplatzierung konstatiert. In dieser Folge einer Comedy-Reihe rund um einen erfolglosen Fußballverein waren Angebote des produktionsauftraggebenden Energie-Unternehmens beegy kommuniziert worden. Dieser Fall sei als Form von „Branded Entertainment“ für das Unternehmen beegy und damit als unzulässige Themenplatzierung zu bewerten, so die ZAK.

Gegen die Sender sprach die ZAK jeweils Beanstandungen aus, um die Anbieter künftig zu einer gesetzeskonformen Programmgestaltung anzuhalten.

Quelle: Pressemitteilung der ZAK v. 14.12.2016

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