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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Messe-AGB keine Wettbewerbsverletzung

Verstößt ein Unternehmen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Messe-Veranstalters, handelt es sich hierbei um keine abmahnbare Wettbewerbsverletzung <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2015 - Az.: I-20 U 22/14).

Die Parteien des Rechtsstreites waren Dienstleister im Bereich des Ärzte-Marketings und hatten Stände auf der gleichen Messe.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Messe-Veranstalters war es verboten, Werbung außerhalb des Standes zu verteilen. Hieran hielt sich die Beklagte nicht, sondern schickte mehrere Mitarbeiter los, die auf der Messe Werbe-Broschüren verteilten, u.a. auch in der Nähe des Standes der Klägerin.

Hierin sah die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß und klagte.

Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab, da es an einem Wettbewerbsverletzung fehle.

Bei den Messe-AGB würde es sich nicht um gesetzliche Vorschriften handeln, so dass bereits aus diesem Grunde kein Anspruch bestünde. Gesetzliche Vorschriften seien lediglich Rechtsnormen, die in Deutschland Geltung beanspruchten. Die AGB des jeweiligen Messeveranstalter hingegen seien privatautonome Regelungen und keine Rechtsnormen. Sie würden zwar möglicherweise das Marktverhalten der Aussteller regeln, es komme ihnen aber keine Normqualität zu.

Es liege auch kein gezielte wettbewerbswidrige Behinderung vor. Denn die Mitarbeiter der Beklagten hätten keine Besucher des klägerischen Standes abgefangen. Sie hätten lediglich durch die Verteilung der Werbe-Materialien darauf hingewiesen, dass es zur Klägerin noch eine Alternative gebe.

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