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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Vier eigenständige Vertragsstrafen, wenn Rechstverstöße auf unterschiedlichen Online-Plattformen

Nutzt ein Online-Händler eine rechtswidrige Formulierung auf unterschiedlichen Online-Plattformen (eBay, Amazon, fremder Webshop, eigene Webseite), so liegen im Falle einer Vertragsstrafe jeweils eigenständige Handlungen vor <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 23.10.2014 - Az.: 29 U 2626/14).

Der Beklagte, der Waren über das Internet verkaufte, hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, hielt sich jedoch nicht an diese. Er beging weiterhin den Rechtsverstoß auf unterschiedlichen Webseiten, u.a. auf eBay, Amazon, einem weiteren Webshop und auf der eigenen Webseite.

Das OLG München sah darin jeweils eigenständige Zuwiderhandlungen.  Es handle sich um keine natürliche Handlungseinheit, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar sei.

Es lägen somit vier eigenständige Verletzungen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor, so dass eine Vertragsstrafe von 13.000,- EUR angemessen sei.

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