Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Bremen: "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" bei Online-Shops wettbewerbswidrig - Gefahr für Amazon- und eBay-Händler

Nach Ansicht des OLG Bremen (Urt. v. 05.10.2012 - Az.: 2 U 49/12) ist die Liefergabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" bei Online-Shops wettbewerbswidrig.

Der Beklagte vertrieb über Amazon online Waren und gab als Lieferfrist an:

"Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage"

Dies stuften die Richter als wettbewerbswidrig ein, da die Klausel zu unbestimmt sei.

Den Richter geht es dabei um die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer". Damit behalte sich der Verkäufer im Zweifel eine nicht näher bestimmte Frist zur Leistungserbringung vor. Dadurch würden die Rechte des Käufers bei Überschreiten der Lieferfrist untergraben.

Ausdrücklich erläutern die Robenträger, dass die Angabe "Lieferfrist ca. 3 Tage" hingegen nicht zu beanstanden sei. Denn daraus ergebe sich, dass die Frist in der Regel eingehalten werde und nur in Ausnahmefällen um max. 1-2 Tage überschritten werde.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn die Ausführungen des OLG Bremen wenig überzeugend sind und vor allem der vermeintliche Unterschied zwischen "voraussichtlich" und "ca." eher an die höhere Kunst der Rabulistik erinnert, so reißt die aktuelle Entscheidung u.a. sowohl bei Amazon als auch bei eBay riesige Scheunentoreauf. Denn bei beiden Portalen wird automatisch ein "voraussichtlich" bei der Lieferfrist eingefügt. 

eBay- und Amazon-Händler können somit derzeit problemlos jederzeit abgemahnt werden.

Rechts-News durch­suchen

31. Juli 2026
FOCUS muss bei seinen Ärzte-Testsiegeln das Bewertungsverfahren klar offenlegen, sonst droht eine wettbewerbswidrige Irreführung.
ganzen Text lesen
30. Juli 2026
Unter der Voraussetzung, dass klare gesetzliche Grenzen und eine wirksame nachträgliche Gerichtskontrolle gewährleistet sind, dürfen…
ganzen Text lesen
30. Juli 2026
Wer Tickets zu einem „Ab“-Preis bewirbt, muss unvermeidbare Servicegebühren in den Gesamtpreis einrechnen.
ganzen Text lesen
29. Juli 2026
Ein Versicherungsvermittler darf sich im Internet nicht als Versicherer ausgeben. Irreführende Angaben auf seiner Website muss er entfernen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen