Der BGH legt dem EuGH die Werbeaussage eines Online-Shops "bequemer Kauf auf Rechnung” zur Prüfung vor (BGH, Urt. v. 21.12.2023 - Az.: I ZR 14/23).
Der verklagte Online-Shop bot Kleidung zum Verkauf an und warb mit den Worten:
"Bequemer Kauf auf Rechnung".
Ein solcher Kauf war jedoch nur nach vorheriger Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers möglich.
Die Klägerin beanstandete, dass diese Bedingung nicht direkt bei der Werbeaussage genannt wurde.
Kern der Auseinandersetzung war, ob ein Fall von § 6 Abs.1 Nr.3 TMG vorliegt, wonach bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme “leicht zugänglich, klar und unzweideutig” sein müssten.
Die Vorlagefrage des BGH lautete:
"Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird (…) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: "bequemer Kauf auf Rechnung"), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein Angebot zur Verkaufsförderung (…) dar?"
Wenn der EuGH diese Frage bejaht, läge ein Wettbewerbsverstoß vor, so der BGH in seiner Begründung:
"Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
(…) Sofern die beanstandete Angabe ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG darstellt, bestehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz, weil die Beklagte die von dieser Vorschrift vorgesehene Information über die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Verkaufsförderungsangebots mangels Angabe darüber, dass die beworbene Möglichkeit des Kaufs auf Rechnung von einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit abhängt, unterlassen hat."