Die Bestimmungen zum Mindestlohngesetz sind keine Marktverhaltensvorschriften, so dass eine Verletzung dieser Vorschriften nicht zu einem Wettbewerbsverstoß führt (KG Berlin, Urt. v. 14.02.2017 - Az.: 5 U 105/16).
Die Klägerin ging gegen einen Mitbewerber vor, da dieser seinen Mitarbeiterin nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlte.
Das Gericht verneinte eine Wettbewerbsverletzung, da die Vorschriften zum Mindestlohngesetz keine Marktverhaltensvorschriften seien.
Eine Norm regle das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, wenn sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schütze, so das Gericht.
Einen solchen Wettbewerbsbezug weise das Mindestlohngesetz jedoch nicht auf.
Es handle sich vielmehr um bloße Arbeitnehmerschutzvorschriften, die lediglich eine betriebsinternen Bezug hätten und keine Außenwirkung erzielen würden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine solche Vorschrift indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe.