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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Warnhinweis in Online-Video muss dauerhaft eingeblendet werden, 2-Sekunden-Einblendung reicht nicht aus

Der Warnhinweis in einem Online-Video (hier: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen") muss dauerhaft eingeblendet werden. Eine 2-Sekunden-Einblendung reicht nicht aus (LG Hamburg, Urt. v. 29.11.2019 - Az.: 312 O 279/18).

Die Beklagte betrieb eine Internetplattform, über die sie Vermögensanlagen in Immobilien vermittelte. Dabei stellte sie auch zwei Videos online, in denen Produkte beworben wurden. Der gesetzliche Warnhinweis wurde lediglich zwei Sekunden lang in kleiner Schrift eingeblendet.

Dies stufte das LG Hamburg als nicht ausreichend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

§ 12 Abs.2 VermAnlG lautet:

"Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung
1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und
2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit „Warnhinweis“ gekennzeichnet ist."

Der erforderliche Text sei nicht in der erforderlichen Art und Weise eingeblendet worden, so die Richter.  

Hierfür müsse er während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Im vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben, denn der Verweis sei nur für rund zwei Sekunden sichtbar und erfolge zudem in einer zu kleinen Schrift.

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