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Kategorie: Onlinerecht

VG Regensburg: Werbeaktion mit Kaufpreis-Rückerstattung kein verbotenes Glücksspiel

Eine Werbeaktion, bei der der Kunde den Warenwert seines Kaufs zurückerhält, wenn es an einem bestimmten Stichtag regnet, ist ein erlaubtes Gewinnspiel und kein verbotenen Glücksspiel (VG Regensburg, Urt. v. 12.04.2012 - Az.: RO 5 K 11.1986).

Die Klägerin beabsichtigte eine Werbeaktion: Jeder Kunde, der innerhalb eines bestimmten Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren zu einem Kaufpreis von mindestens 100,-- € erwirbt, soll diesen Kaufpreis zurückerstattet bekommen, wenn es an einem vorbestimmten Stichtag (ca. 3 Wochen nach der Aktion) regnet.

Die Beklagte, die zuständige Aufsichtsbehörde, stufte dieses Vorhaben jedoch als verbotenes Glücksspiel ein.

Das VG Regensburg folgte dieser Bewertung jedoch nicht, sondern nahm vielmehr ein zulässiges Gewinnspiel an. Denn es fehle im vorliegenden Fall an einem Spielbeitrag. Der Kunde leiste hier ein Entgelt, um die Waren zu erhalten, nicht jedoch, um an dem Spiel teilzunehmen. Insofern fehle es an einer entgeltlichen Leistung.

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