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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Werbeaussage "Günstig wie im Supermarkt" ist nicht irreführend

Die Werbeaussage eines Getränkelieferanten "Günstig wie im Supermarkt"  ist auch dann nicht irreführend, wenn viele Waren nicht zu Supermarktpreisen angeboten werden. Denn dem Verbraucher ist bekannt, dass Supermarktketten, unterschiedliche, teils täglich wechselnde Preise haben (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.02.2021 - Az.: 3 U 136/29).

Der Kläger griff nachfolgende Werbeaussage des Beklagten, einem Getränkelieferanten, an:

 "Günstig wie im Supermarkt" 

Er stufte diese Aussage als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein, weil viele der Getränke nicht so billig wie im Supermarkt angeboten wurden. 

Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht nicht, sondern sah darin keinen Verstoß:

Das Gericht stellt zunächst auf die konkrete Wortwahl ab und weist darauf hin, dass gerade nicht mit einem niedrigeren Preis geworben worden sei:

"Die vom Kläger vorgetragene Verkehrsvorstellung (...) ist unzutreffend. (...)

Auch spricht sie nur von "günstig wie", nicht von "günstiger als""

Darüber hinaus führt das Gericht aus:

"Andererseits aber auch deshalb, weil dem Verkehr auch nach der Beurteilung durch den Senat bekannt ist, dass Supermärkte (...) unterschiedliche, teils täglich wechselnde (...) Preise haben. Er rechnet deshalb dami, dass Getränke der verschiedenen Sorten und Anbieter im Supermarkt einmal zu niedrigen und einmal zu höheren Preisen angeboten werden."

 

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