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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Werbeaussage "Zum Bestpreis verkaufen" eines Online-Immobilienportals irreführend

Die Werbeaussagen "Zum Bestpreis verkaufen"  oder  "Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen"  eines Online-Immobilienportals ist dann irreführend, wenn die Erklärungen ins Blaue hinein geschehen und gerichtlich nicht nachprüfbar sind (LG Berlin, Urt. v. 07.08.2018 - Az.: 15 O 295/17).

Die Beklagte betrieb ein Online-Immobilienportal, auf dem sie interessierte Verkäufer von Grundstücken mit bei ihr angemeldeten Maklern vermittelte. Die Beklagte erhielt hierfür von den Maklern entsprechende Entgelte. Anmelden konnte sich hier grundsätzlich jeder Makler.

Das Unternehmen warb u.a. mit den Aussagen

"zum Bestpreis verkaufen"

und

"Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen"

und

"Bestpreis erreicht in 92%"

Das LG Berlin stufte diese Erklärungen durchgehend als irreführend ein.

Denn die Werbeaussagen erfolgten ins Blaue hinein. Die Beklagte sei weder in der Lage noch Willens die bei ihr registrierten Makler näher zu hinterfragen. Es würden sämtliche Makler zugelassen, unabhängig davon, welche Berufserfahrung oder sonstigen Nachweise sie erbringen könnten. Selbst Neulinge ohne jede Berufserfahrung seien aufgenommen wurden.

Es sei schlicht nicht plausibel, warum eine wahllose Ansammlung von erstbesten Maklern jeder für sich einen Spitzenpreis erzielen können sollte, so das Gericht. Selbst wenn man unter der Aussage "beste Preise" nur einen sehr guten Preis verstehen würde, könne die Beklagte dieses Versprechen nicht erfüllen. Denn nichts spreche dafür, dass ausgerechnet die dort gelisteten Makler in der Lage sein sollten, regelmäßig einen Spitzenpreis zu erzielen.

Die Aussage "Bestpreis erreicht in 92 %" sei von vornherein bereits völlig haltlos, da die Beklagte selbst zugebe, keine Statistik zu führen, die diese Zahlen belegen könnten.

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