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Kategorie: Onlinerecht

LG Dortmund: Werbung in öffentlichem Feuerstättenbescheid wettbewerbswidrig

Die Platzierung von Werbung in einem öffentlichem Feuerbescheid ist wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-in-einem-oeffentlichen-feuerstaettenbescheid-durch-schornsteinfeger-rechtswidrig-landgericht-dortmund-20161123 _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Urt. v. 23.11.2016 - Az.: 10 O 11/16).

Der Beklagte war Schornsteinfeger. Im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit erließ er u.a. einen Feuerstättenbescheid, in dem es hieß:

"Die fristgerechte Durchführung der oben genannten Arbeiten ist mir, sofern diese Arbeiten nicht von mir oder meinen Mitarbeitern durchgeführt wurden, nach § 4 SchfHwG jeweils über ein Formblatt (...) innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des festgesetzten Zeitraumes nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn mir das Formblatt vollständig zugegangen ist. Verantwortlich für die Übermittlung des Nachweises sind Sie als Eigentümer (...).

Sollten die gesetzlichen vorgeschriebenen Arbeiten durch meinen Betrieb durchgeführt werden, so entfällt die Rückmeldung über das beiliegende Formblatt für die Arbeitsausführung. Bei Fragen zum Feuerstättenbescheid oder zu den durchzuführenden Arbeiten stehe ich Ihnen gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.“

Das LG Dortmund beanstandete den letzten Satz ("Bei Fragen zum Feuerstättenbescheid oder zu den durchzuführenden Arbeiten stehe ich Ihnen gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.) als wettbewerbswidrig.

Hier verknüpfe der Beklagte seine privatwirtschaftliche Tätigkeit in unzulässiger Weise mit seinen hoheitlichen Aufgaben.

Zwar sei es gesetzlich durchaus erlaubt, wenn der Beklagte zugleich privatwirtschaftlich tätig werde bei einem Verbraucher. Verboten sei es jedoch, wenn er für diese Überschneidung aktiv werbe und von sich aus auf diese Möglichkeit hinweise. Denn häufig werde der betroffene Bürger, sei aus Bequemlichkeit oder aus anderen Gründen, den gleichen Schornsteinfeger beauftragen, der bereits hoheitlich tätig für ihn sei.

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