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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Werbung mit Abmahn-Schutzbrief für 10,- EUR wettbewerbswidrig

Die Werbung eines Anwalts mit einem "Abmahn-Schutzbrief für eine Pauschale von 10,- EUR" ist wettbewerbswidrig <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_167_11_urteil_20120329.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2012 - Az.: I-4 U 167/11).

Die Parteien waren Rechtsanwälte und berieten Unternehmen im Bereich des Fernabsatzrechts. Der Beklagte warb mit einem Abmahn-Schutzbrief. U.a. hieß es in den AGB:

"Für einen monatlichen Betrag von 10,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vertreten wir Sie außergerichtlich und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens in 1. Instanz, ohne weitere Gebühren Ihnen gegenüber zu erheben."

Das OLG Hamm stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da hier die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschritten würden.

Die Honorarpauschale liege jedenfalls in der beworbenen Form mit 10,- Euro monatlich unter den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren für beinahe jeden Streitgegenstand, zumal die Monatspauschale nach der Werbung nicht einmal an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt sei. Ein Rechtsanwalt dürfe aber keine Gebühren und Auslagen verlangen, welche die gesetzlichen Gebührensätze unterschritten.

Die Ausnahmefälle seien auf außergerichtliche Verfahren beschränkt, so dass die vom Beklagten verwendete Klausel davon zwar noch profitieren könnte. Doch sehe die Bestimmung vor, dass auch bei außergerichtlichen Verfahren die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen müsse. Ob dies der Fall sei, könnee nur beurteilt werden, wenn eine Mindestlaufzeit oder ein Mindesthonorar wenigstens kalkulierbar wären.

Da der verklagte Anwalt im Wettbewerbsrecht tätig sei, die typischerweise hohe Streitwerte erzeugten, sei kaum anzunehmen, dass die Zahlung selbst mehrerer Monatspauschalen jemals ausreichen werde um schon das Haftungsrisiko des Anwalts bei Fehlern in solchen Prozessen angemessen abzudecken, von dem Arbeitsaufwand, der nur von Fall zu Fall beurteilt werden könne, ganz abgesehen.

Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Behauptung – wenn die Werbung in dieser Pauschalität ernsthaft gemeint sei - stets erheblich zu niedrige Gebühren verspreche.

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