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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Werbung mit "Bester Preis" und "Bestmöglichem Preis" ist kerngleicher Online-Wettbewerbsverstoß

Die Online-Werbung "Bestmöglicher Preis" ist kerngleich zu "Bester Preis" und verletzt daher die wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung, die ein Makler abgegeben hatte. .

Eine Online-Werbung mit "Bester Preis" und "Bestmöglichem Preis" ist ein kerngleicher Online-Wettbewerbsverstoß, da beides eine Spitzenbestellung behauptet (LG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2025 - Az.: 51 O 5/25).

In der Vergangenheit hatte der verklagte Immobilienmakler auf seiner Website mit der folgenden Aussage geworben:

“Unser erfahrenes Team und unser Netzwerk an Investoren und Käufern steht bereit, um Dir den besten Preis für deine Immobilie zu bieten.”

Nach einer außergerichtlichen Abmahnung durch die Klägerin gab der Beklagte eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Kurze Zeit später platzierte er folgende Reklame auf seiner Homepage:

“Unser erfahrenes Team und unser Netzwerk an Investoren und Käufern stehen bereit, um Dir den bestmöglichen Preis für deine Immobilie zu bieten.”

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verlangte eine Vertragsstrafe.

Zu Recht, wie nun das LG Stuttgart urteilte.

Die Aussagen "bester Preis" und "bestmöglicher Preis“ hätten im Kern die gleiche Bedeutung. Beide Aussagen stellten eine sogenannte Spitzenstellungswerbung dar und seien damit kerngleich.

Deshalb sei die spätere Werbung ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag gewesen. (...)

Für die Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob von "bester" oder "bestmöglicher" Preis gesprochen werde. In beiden Fällen werde ein Höchstpreis versprochen:

"Bei der Werbung mit Bestpreisen bzw. Höchstpreisen handelt es sich nach herrschender Rechtsprechung (…) um Allein-/Spitzenstellungswerbung. Nicht nur bei der Werbung mit der „beste Preis“, sondern gleichermaßen auch bei Werbung mit der „bestmögliche Preis“ liegt eine Spitzenstellungswerbung für Bestpreise vor. Denn der Werbeadressat versteht unter dem „besten Preis“ stets auch den „bestmöglichen Preis“ und umgekehrt. 

Der Kerngehalt der Werbeaussage „bester Preis für deine Immobilie“ und „bestmöglicher Preis für deine Immobilie“ ist daher identisch.

Soweit der Beklagte meint, der Unterlassungsvertrag definiere die Kerngleichheit des Verstoßes als Werbung mit „beste[m] Preis“ für den Verkauf von Immobilien, weshalb der andere Wortlaut „bestmöglicher Preis“ nicht unter die Kerngleichheit 
fallen könne, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Beklagte hat sich (...) verpflichtet, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr mit Angaben wie ‚Unser erfahrenes Team und unser Netzwerk an Investoren und Käufern stehen bereit, um Dir den besten Preis für deine Immobilie zu bieten.‘ oder kerngleich für den Verkauf von Immobilien zu ‚besten Preisen‘ zu werben.“ 

Sowohl aus dem Adverb „wie“ als auch aus der Formulierung „oder kerngleich für den Verkauf von besten Preisen“ folgt, dass sich der Unterlassungsvertrag gerade nicht nur auf die Werbung mit „der beste Preis“, sondern auch auf die Werbung mit hierzu kerngleichen Verstößen bezieht."

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