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Kategorie: Onlinerecht

OLG Schleswig: Werbung mit "klimaneutral" bedarf grundsätzlich keiner weiterführenden Erläuterungen

Die Werbung mit der Aussage, dass eine Ware "klimaneutral"  ist, bedarf grundsätzlich keiner weiterführenden Erläuterungen. Anders als z.B. der unklare Begriff "umweltfreundlich"  enthält "klimaneutral" eine klare, eindeutige Aussage, dass nämlich das beworbene Produkt eine ausgeglichene CO2-Bilanz hat (OLG Schleswig, Urt. v. 30.06.2022 - Az.: 6 U 46/21).

Das verklagte Unternehmen bewarb ihre Müllbeutel u.a. mit der Wort "klimaneutral".

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung, denn dies erwecke den falschen Eindruck, es handle sich um eine klimaneutrale Produktion. Das Ziel werde jedoch erst durch eine nachträgliche Kompensation bei der CO2-Bilanz erreicht. Darauf müsse die Beklagte explizit hinweisen.

Das OLG Schleswig hat eine solche grundsätzliche Pflicht verneint. Denn anders als z.B. der unklare Begriff "umweltfreundlich"  enthalte "klimaneutral" eine klare, eindeutige Aussage:

"Die Angabe „klimaneutral“ ist nicht dadurch irreführend, dass der Verbraucher ohne nähere Erläuterungen nicht beurteilen kann, wie Klimaneutralität erreicht werde (...).

Der Senat hält die Werbung mit „klimaneutral“ schon für sich betrachtet - also ohne aufklärende Hinweise - nicht zwangsläufig für irreführend. Anders als der unscharfe Begriff der Umweltfreundlichkeit enthält der der Klimafreundlichkeit eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Aussage. (...).

Für die Angabe „klimaneutral“ auf den Müllbeuteln folgt daraus, dass sie dem Verbraucher zwar eine Produktion mit ausgeglichener CO²-Bilanz verspricht. Insoweit weckt sie eine klare Erwartung. Sie lässt aber offen, in welcher Weise dies geschieht. Es ist schon zweifelhaft, dass ein erheblicher Teil der verständigen Verbraucher dem Irrtum unterliegen könnte, dass Müllbeutel wie die beworbenen könnten ohne jeden CO²-Ausstoß hergestellt werden könnte.

Der Kläger räumt selbst ein dass die Unvermeidbarkeit von Emissionen im Herstellungsprozess offensichtlich ist (Schriftsatz vom 05.05.2021 S. 8). Doch auch wenn der Verbraucher eine emissionsfreie Herstellung für grundsätzlich möglich hielte, kann er der schlichten Angabe der Klimaneutralität nicht entnehmen, dass dies hier gelungen ist. Er kann ihr nur das Versprechen einer - wie auch immer - ausgeglichenen Emissionsbilanz entnehmen. Gerade deshalb fehlt es hier an einer Irreführung. Irreführung setzt das Hervorrufen einer Fehlvorstellung voraus. Der Begriff der Klimaneutralität erweckt aber keine Fehlvorstellung über die Art und Weise, wie die ausgeglichene Klimabilanz erreicht wird, sondern beinhaltet nur die Zusage eines entsprechenden Ergebnisses."

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