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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch Online-Werbung "Lieferung frei Haus" bei tatsächlichen Kosten

Die Aussage "Lieferung frei Haus" ist irreführend, wenn erst ab einem gewissen Bestellwert eine kostenlose Anlieferung erfolgt und andernfalls für den Transport Entgelte anfallen <link http: www.online-und-recht.de urteile lieferung-frei-haus-ohne-hinweis-auf-mindermengenzuschlag-wettbewerbswidrig-4-u-32-10-oberlandesgericht-hamm-20100504.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 04.05.2010 - Az.: 4 U 32/10).

Die Parteien waren beide Online-Händler. Die Beklagte warb mit der Aussage:

"Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert"

Bei Bestellungen unterhalb von 50,- EUR netto berechnete die Beklagte jedoch einen Mindermengenzuschlag iHv. ca. 5,- EUR.

Die Hammer RIchter stuften dies als irreführend ein. Die Aussage der "Lieferung frei Haus" könne der Verbraucher nur so verstehen, dass keine weiteren Kosten anfielen.

Zwar weise die Beklagte auf den Mindermengenzuschlag hin. Diese Auflistung in einer Versandkostentabelle, die man erst beim Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen könne, könne die ursprüngliche Irreführung jedoch nicht mehr ausräumen. 

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