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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung durch leicht erhöhten Vergleichspreis

Wirbt eine Apotheke bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit einem Vergleichspreis, muss mit angegeben werden, dass der angegebene einheitliche Apothekenpreis, mit dem verglichen wird, um 5% erhöht ist <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrender-apothekenabgabepreis-bundesgerichtshof-20160331 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 31.03.2016 - Az.: I ZR 31/15). Geschieht dies nicht, liegt hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Die Beklagte bewarb umfangreich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und nutzte hierzu auch Vergleichspreise. Im Rahmen der Gegenüberstellung verwendete sie den einheitlichen Apothekenpreis. 

Dies stufte der BGH als irreführend ein.

Denn den Krankenkassen würde ein Rabatt von 5% auf die Produkte gewährt, so dass der Preis, der hier verwendet würde, um 5% zu hoch ausfalle. Damit werde der Verbraucher getäuscht, denn der Wert überhöht angesetzt.

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