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Kategorie: Onlinerecht

AG Köln: Widerrufsrecht erlischt bei teilbarer Dienstleistungen nur partiell

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung nur soweit, wie mit der Dienstleistung begonnen wurde. Im Falle einer teilbaren Dienstleistung ist demnach auch das Widerrufsrecht teilbar (AG Köln, Urt. v. 27.02.2012 - Az.: 142 C 431/11).

Die Beklagte war ein Online-Reisebüro. Sie bot Mitgliedschaften in einem sogenannten "Reiseclub" an, für die monatliche Entgelte anfielen. Im Gegenzug wurde der gezahlte Betrag als "Reisewert" im Verhältnis 1:1 auf einem Reisewertkonto gutgeschrieben. Die darauf angesparten Werte konnten auf den Reisepreis einer über die Beklagte vermittelten Reise angerechnet werden.

Nach rund fünf Jahren, in welchen die Klägerin lediglich eine Reise über die Beklagte gebucht hatte, widerrief sie ihre Mitgliedschaft und forderte von der Beklagten Rückzahlung der angesammelten Entgelte abzüglich des für die getätigte Reise angefallenen Reisepreises. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Die Klägerin habe den Vertrag nicht mehr widerrufen können.

Dies sah das Amtsgericht Köln anders.

Die Klägerin habe mit der Beklagten einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen. Dabei habe die Beklagte die Klägerin über das ihr zustehende Widerrufsrecht nicht hinreichend, insbesondere auch nicht in Textform informiert. Mangels wirksamer Widerrufsbelehrung sei die Klägerin auch noch nach fünf Jahren zum Widerruf berechtigt gewesen.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe aufgrund der Buchung der Reise seitens der Klägerin mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin begonnen, weshalb das Widerrufsrecht entfalle.

Denn die Buchung der Reise führe lediglich dazu, dass die Klägerin in dieser Höhe und hierauf beschränkt ihr Widerrufsrecht verloren habe. Das Widerrufsrecht erlösche nur soweit, wie mit der Dienstleistung begonnen worden sei. Im Fall einer teilbaren Dienstleistung sei auch das Widerrufsrecht teilbar.

Andernfalls könne ein Anbieter von Dienstleistungen die Pflichten zur Belehrung des Verbrauchers praktisch umgehen, wenn er überhaupt nicht belehre und mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Verbrauchers beginne.

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