Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Widersprüchliche Firmenangaben in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular sind Wettbewerbsverletzung

Gibt ein Online-Unternehmen unterschiedliche Firmen in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular an, so erfüllt es damit nicht die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten und begeht einen Wettbewerbsverstoß. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Marketplace-Verkäufer handelt, denn auch wenn Amazon möglicherweise einen einfacheren und komplikationsloseren Weg zur Rückabwicklung eines Vertrages zur Verfügung stellt, entbindet dies einen Verkäufer nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten <link http: www.online-und-recht.de urteile widerspruechliche-angaben-in-widerrufsbelehrung-und-muster-widerrufsformular-sind-wettbewerbsverstossoberlandesgericht-hamm-20171130 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 30.11.2017 - Az.: I-4 U 88/17).

Das verklagte Unternehmen vertrieb seine Waren u.a. über Amazon. In der Widerrufsbelehrung war die Beklagte selbst als Empfänger für die Ausübung des Widerrufsrecht genannt. In der Muster-Widerrufsformular hingegen war eine andere Firma mit einer komplett anderen Adresse erwähnt.

Das OLG Hamm stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein.

Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und <link https: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Abs. 1 EGBGB müsse ein Unternehmer dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren, so die Richter. Dieser Pflicht genüge die Ausgestaltung der Beklagten nicht.

Der Belehrung lasse sich nicht entnehmen, dass der Verbraucher nach seiner Wahl den Widerruf entweder gegenüber der Beklagten selbst oder gegenüber dem anderen Unternehmen erklären könne. Die Angaben zum Widerrufsempfänger seien vielmehr widersprüchlich.

Es bestünde die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern angesichts der unklaren Angaben von der Ausübung des Widerrufsrechts absehe.

Denn der Verbraucher werde durch die Widersprüchlichkeit der Angaben nachhaltig verwirrt und befürchte möglicherweise, dass das die Beklagte nicht hinreichend professionell organisiert sei, um einen Widerruf korrekt bearbeiten zu können.

Ebenso denkbar sei es, dass der Kunde davon ausgehe, der Widerruf müsse, um wirksam zu werden, gegenüber beiden angegebenen Empfängern abgegeben werden, und den hiermit verbundenen Aufwand scheue.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Verkauf über Amazon stattgefunden habe. Denn auch wenn Amazon möglicherweise einen einfacheren und komplikationsloseren Weg zur Rückabwicklung eines Vertrages zur Verfügung stelle, entbinde dies Unternehmen nicht von ihren gesetzlichen Informationspflichten.

Rechts-News durch­suchen

29. Juli 2026
Ein Versicherungsvermittler darf sich im Internet nicht als Versicherer ausgeben. Irreführende Angaben auf seiner Website muss er entfernen.
ganzen Text lesen
29. Juli 2026
Wer seinen Kündigungsbutton unklar gestaltet und Verbrauchern dadurch unnötige Hürden in den Weg stellt, muss mit einer gerichtlichen Untersagung…
ganzen Text lesen
28. Juli 2026
Eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden, wenn der Käufer sie durch eine höhere Bestellmenge vermeiden kann.
ganzen Text lesen
24. Juli 2026
Supermärkte sind nicht dazu verpflichtet, für Tütensuppen und Puddingpulver einen Grundpreis auszuweisen, da diese Produkte nicht nach Gewicht oder…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen