Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

AG München: Wirksamkeit ausgelobter Online-Prämien

Verspricht jemand auf einer Internetseite für den Kauf eines Gegenstandes die Zahlung eines Geldbetrages, sofern innerhalb eines bestimmten Zeitraums gekauft wird, kommt es bei der Bemessung des Zeitraums auf das Einstelldatum des Angebots und nicht auf den Zeitraum des Aufrufs der Internetseite an.

Der spätere Beklagte hatte bei einem Autohaus einen VW Tiguan zum Preis von
39 000 Euro erworben, wollte dann aber von dem Vertrag Abstand nehmen und stellte deshalb Anfang März 2010 den PKW auf einem Internetportal zum Verkauf ein.

Um schnell aus dem Vertrag zu kommen, bot er auf der Internetseite eine Zahlung von 1000 Euro an, sofern innerhalb der ersten drei Tage das Auto erworben würde.

Ein Interessent rief 8 Tage später diese Seite auf und schloss am Tag darauf mit dem Autohaus einen Vertrag über dieses Auto. Anschließend wollte er die 1000 Euro von dem ursprünglichen Käufer haben. Schließlich habe er innerhalb dreier Tage nach dem Aufruf der Internetseite den Kaufvertrag geschlossen.

Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Bei der Berechnung der 3-Tage-Frist käme es auf das Einstelldatum seiner Anzeige im Internet an. Dieses sei unstreitig viel früher gewesen.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage ab:

Entscheidend für die Auslegung eines Angebots sei der sogenannte objektive Empfängerhorizont. Natürlich hätte der Beklagte zum Beispiel durch die konkrete Angabe eines Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf Missverständnisse vermeiden können. Das Angebot sei jedoch unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten jedenfalls nicht so zu verstehen, dass entscheidend für den „Fristbeginn“ der angesprochenen drei Tage die individuelle Kenntnisnahme durch den Kaufinteressenten sei. Dies müsse sich einem durchschnittlichen Beteiligten schon deshalb aufdrängen, weil der Anbietende in diesem Fall keine Möglichkeit habe, diesen Zeitpunkt festzustellen bzw. zu überprüfen. Das Einstelldatum lasse sich dagegen problemlos nachvollziehen.

Da der Käufer, gerechnet vom Datum der Einstellung, die 3-Tages-Frist versäumt habe, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der 1000 Euro.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 10.9.10, AZ 271 C 20092/10

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 17.01.2011

Rechts-News durch­suchen

05. August 2026
Wer im Online-Shop einen missverständlichen Bestellbutton (Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung") verwendet, handelt wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
04. August 2026
Ein zwingender Mindermengenzuschlag auf einem Online-Portal ist rechtlich zulässig, sofern er klar gekennzeichnet und leicht auffindbar verlinkt ist.
ganzen Text lesen
03. August 2026
Ist der kommerzielle Zweck eines Influencer-Posts auf den ersten Blick erkennbar, entfällt die Pflicht zur gesonderten Werbekennzeichnung.
ganzen Text lesen
03. August 2026
Das LG München I verurteilte SUNO wegen Urheberrechtsverletzungen durch KI-Training und Musikwiedergabe in Outputs.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen