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Kategorie: Onlinerecht

AG Köln: Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung (wg. Umzug) eines Telekommunikationsvertrages

Die außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrages, die aufgrund des Umzugs des Teilnehmers ausgesprochen wird, ist ab dem Moment des Zugangs wirksam und nicht erst mit dem späteren Umzug (AG Köln, Urt. v. 25.01.2016 - Az.: 142 C 408/15).

Ein Kunde kann seinen TK-Vertrag außerordentlich wegen Umzugs <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __46.html _blank external-link-new-window>(§ 46 Abs. 8 S. 3 TKG) kündigen, wenn der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistungen nicht mehr anbietet. Der Teilnehmer muss dann noch 3 Monate lang die Entgelte weiterbezahlen.

Im vorliegenden Fall stritten der Kunde und das Telekommunikations-Unternehmen darum, zu welchem Zeitpunkt eine solche Kündigung wirksam wird: Ab dem Moment, in dem die Kündigung beim TK-Anbieter zugeht? Oder erst dann, wenn der Kunde umzieht?

Das AG Köln entschied, dass die Kündigung grundsätzlich mit Zugang wirksam werde. Es bestünde keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.

Einzige Voraussetzung sei, dass innerhalb der laufenden 3-Monats-Frist der Umzug auch tatsächlich erfolge. Ziehe ein Kunde hingegen zeitlich erst später um, so beginne die Frist abweichend ab dem Moment des Umzugs zu wirken.

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