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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Zu langsames Internet: Auch nach Minderung steht Kunde weiterhin Sonderkündigungsrecht zu

Trotz Minderung behalten Kunden das Recht auf Sonderkündigung bei erneuten Internetproblemen.

Auch nach einem geltend gemachten Minderungsanspruch kann einem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zustehen, wenn der Internet-Zugang sich erneut verlangsamt (OLG Köln, Urt. v. 24.11.2023 - Az.: 6 U 76/23).

Ein Kunde hatte sich bei seinem Telekommunikationsanbieter wegen zu langsamem Internet beschwert. Das Unternehmen gewährte eine monatliche Minderung iHv. 5,- EUR auf den Gesamtpreis.

In dem Antwortschreiben der Firma hieß es, dass durch diese gewährte Minderung ein Sonderkündigungsrecht in der Zukunft entfalle:

“Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.”

Das OLG Köln stufte die Aussage in dem Schreiben als irreführend ein.

Denn reduziere sich die Internet-Geschwindigkeit erneut, stünde dem Verbraucher durchaus aus sofortige Kündigungsmöglichkeit zu:

"Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Irreführung des angesprochenen Verbrauchers festgestellt (…)

Der angesprochene Verbraucher kann das beanstandete Schreiben dahin verstehen, dass bis zur Beendigung des „derzeit gültigen Vertrags“ ein Sonderkündigungsrecht entfällt, und zwar generell, selbst dann, wenn die vertraglich vereinbare Internet-Geschwindigkeit gegenüber der Schlechtleistung, die der bereits geltend gemachten Minderung zugrunde liegt, noch weiter reduziert wird. Die apodiktische Behauptung „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag“ wird ohne jede Differenzierung aufgestellt, so dass die Gefahr besteht, dass der Verbraucher auch bei veränderter Sachlage davon ausgeht, den Vertrag nicht mehr kündigen zu können.

Die Behauptung ist falsch. 

Jedenfalls für den Fall, dass sich nach Ausspruch der Minderung die Schlechtleistung noch weiter verschärft (…),  stehen dem Verbraucher erneut Gewährleistungsrechte zu. Dass in einem solchen Fall die Ausübung des Minderungsrechts nach § 57 Abs. 4 TKG eine weitere Minderung und/oder das in § 314 BGB für alle Dauerschuldverhältnisse vorgesehenen Sonderkündigungsrechts aus wichtigem Grund ausschließt, kann weder dem Wortlaut des § 57 TKG entnommen werden noch seinem Sinn und Zweck."

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