Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Zu niedriges Architekten-Honorar auf MyHammer.de wettbewerbswidrig

Gibt ein Architekt im Rahmen einer Ausschreibung auf einer Internetseite (hier: MyHammer.de) zu einem Bauvorhaben ein Angebot ab, so verhält er sich wettbewerbswidrig, wenn er nicht den gesetzlichen Mindestpreis der Honorarverordnung anbietet, sondern ein Drittel unter dem Mindestsatz liegt. Die Honorarverordnung sieht diesen Mindestsatz vor, da Architekten und Ingenieure vor einem ruinösen Preiskampf geschützt werden sollen<link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverstoss-durch-angabe-falscher-architektenhonorare-in-ausschreibung-5-u-178-08-oberlandesgericht-hamburg-20101027.html _blank external-link-new-window> (OLG Hamburg, Urt. v. 27.10.2010 - Az.: 5 U 178/08).

Der verklagte Architekt hatte auf der Online-Plattform MyHammer.de ein Angebot für eine ausgeschriebene Bau-Sanierung abgegeben und dabei den gesetzlichen Mindestpreis der Honorarvereinbarung für Architekten und Ingenieure (HOAI) um 1/3 unterschritten.

Die Hamburger Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.

Die Mindestsätze der HOAI seien eine Art Schutzvorschrift für Architekten und Ingenieure, da diese vor einem ruinösen Preiskampf auf dem freien Markt geschützt werden sollten. Dies sei gerade im Bauwesen notwendig.

Der Beklagte habe sich nicht daran gehalten, da sein Angebot ein Drittel unter diesem Mindestsatz gelegen habe. Insofern sei sein Handeln rechtswidrig.

Rechts-News durch­suchen

30. Oktober 2026
Das Bundesgesundheitsministerium darf sein Onlineportal gesund.bund.de weiter betreiben, obwohl ein privater Verlag Unterlassung forderte.
ganzen Text lesen
29. Oktober 2026
Wer kostenlose ärztliche Beratung im Zusammenhang mit Adipositasbehandlungen bewirbt, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
29. Oktober 2026
Wer ein Produkt mit hinreichender wettbewerblicher Eigenart – wie beispielsweise Liegestühle – fast identisch nachahmt, muss mit…
ganzen Text lesen
28. Oktober 2026
Wer als Arzt auf YouTube wirbt, muss veraltete TV-Beiträge klar datieren, Vorher-Nachher-Bilder unterlassen und Werbung transparent darstellen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen