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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Zugang zu Kfz-Teiledaten des Herstellers für unabhängige Marktteilnehmer

Unabhängige Marktteilnehmer haben nur einen Anspruch auf Zugang zu Kfz-Teiledaten des Herstellers im reinen Lesemodus. Es besteht hingegen kein Recht auf eine umfassende Datenbankschnittstelle, die auch den Zugriff auf die Rohdaten und die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) ermöglicht <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile zugang-unabhaengiger-marktteilnehmer-zu-kfz-teiledaten-des-herstellers-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170223 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.02.2017 - Az.: 6 U 37/16).

Aufgrund europarechtlicher Bestimmungen (Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) ist ein Hersteller grundsätzlich verpflichtet, Dritten (z.B. KfZ-Reparaturwerkstätten) Zugang zu Kfz-Teiledaten zu gewähren. Die Parteien stritten nun über den Umfang der Verpflichtung.

Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass die gewährte reine Leseberechtigung nicht ausreiche und zudem Zugang zu allen vorhandenen Daten zu gewähren sei.

Das OLG Frankfurt a.M. teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab.

Nach den gesetzlichen Regelungen seien die Daten "in elektrischer Form zum Zwecke der Datenverarbeitung" zur Verfügung zu stellen. Hierfür reiche es grundsätzlich aus, wenn der Zugriff im reinen Lesemodus erfolge. Eine Verpflichtung, eine umfassende Datenbankschnittstelle zu gewährleisten, ergebe sich daraus nicht.

Gleiches gelte hinsichtlich des Umfangs der Daten. Herauszugeben seien lediglich "Reparatur- und Wartungsinformationen", nicht jedoch sämtliche vorhandenen Fahrzeugdaten. Insbesondere bestünde kein Anspruch auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN).

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